Zum Hauptinhalt springen

Zum Stimmverbot bei Beteiligung einer juristischen Person, wenn deren Gesellschafter oder Vertreter befangen ist

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 39 Abs 4 GmbHG ist auch dann anzuwenden, wenn eine juristische Person Gesellschafter der GmbH ist und einer oder mehrere ihrer Gesellschafter oder Vertreter befangen sind. Unbestritten ist, dass das Stimmverbot eingreift, wenn ein Gesellschafter alle Anteile einer (befangenen) Drittgesellschaft hält oder dort persönlich haftet.

Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht in der Regel nicht für die Vermutung aus, der Gesellschafter werde allein aufgrund seiner Beteiligung an der Drittgesellschaft sein Interesse an der Drittgesellschaft über das jenige der GmbH stellen.

Bei höheren Beteiligungen ist ein bloßes Abstellen auf einen Quotenvergleich der Beteiligungsverhältnisse bei der Gesellschaft und der Drittgesellschaft nicht ausreichend. Die Gefahr einer von gesellschaftsfremden Interessen geleiteten Stimmabgabe besteht umso eher, je höher die Beteiligung des Gesellschafters an der Drittgesellschaft ist, indiziert dies doch die Bedeutung, die die Beteiligung für ihn hat. Zusätzlich kann die Ausübung von Organfunktionen in der Drittgesellschaft oder ein sonstiges unternehmerisches Interesse an der Drittgesellschaft die Gefahr einer Interessenkollision nahelegen.

Sind mehrere Gesellschafter der GmbH auch an der Drittgesellschaft beteiligt, bilden sie innerhalb der GmbH eine besondere Gruppe, die sich durch ihre einheitliche Ausrichtung auf die Drittgesellschaft von den übrigen Gesellschaftern abhebt und sie interessenmäßig als Einheit erscheinen lässt. Das rechtfertigt es, jeden einzelnen von ihnen hinsichtlich seines Stimmrechts ebenso zu behandeln, wie einen Alleingesellschafter der Drittgesellschaft.

Ein erheblicher Interessenwiderstreit ist nicht erst dann zu befürchten, wenn die Gesellschafter der Drittgesellschaft sich rechtlich zu einem einheitlichen Vorgehen innerhalb der GmbH verständigt haben.

  • OGH, 29.08.2019, 6 Ob 104/19s
  • OLG Wien, 29.03.2019, 5R 159/18s-14
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • HG Wien, 10.10.2018, 34 Cg 24/28p-10
  • § 39 Abs 4 GmbHG
  • WBl-Slg 2020/35

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!