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Verbraucherschutz: Zum Begriff des „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrages“ – Verkaufsstand einer Messe
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 2146 Wörter
- Seiten 89-91
- https://doi.org/10.33196/wbl202002008901
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inkl MwStArt 2 Nr 8 der RL 2011/83/EU iVm Art 2 Nr 9 dieser RL ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Vertrag, der an einem von einem Unternehmer anlässlich einer Messe betriebenen Verkaufsstand zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde, unmittelbar nachdem der Verbraucher, der sich auf dem verschiedenen in der Ausstellungshalle einer Messe vertretenen Verkaufsständen gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang befand, von diesem Unternehmer angesprochen worden war, um einen „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene[n] Vertrag“ iS dieser Bestimmung handelt.
- Art 2 Nr 8 lit c und Nr 9 der RL 2011/83/EU des EP und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des EP und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/27
- EuGH, 17.12.2019, Rs C-465/19, (B & L Elektrogeräte GmbH/GC; Amtsgericht Straubing [Deutschland])
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