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Dienstleistungsfreiheit: Erbringung von Dienstleistungen an Bord internationaler Züge fällt nicht unter EntsendeRL (Österreich)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 2844 Wörter
- Seiten 77-80
- https://doi.org/10.33196/wbl202002007701
30,00 €
inkl MwStArt 1 Abs 3 lit a der RL 96/71/EG ist dahin auszulegen, dass er die Erbringung von Dienstleistungen wie Bordservice, Reinigungsleistungen oder die Verpflegung der Fahrgäste im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen mit Sitz in einem MS und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen MS, das vertraglich an ein Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz in demselben MS gebunden ist, durch Arbeitnehmer des erstgenannten Unternehmens oder durch diesem von einem ebenfalls im erstgenannten MS ansässigen Unternehmen überlassene Arbeitnehmer in internationalen Zügen, die durch den zweitgenannten MS fahren, nicht erfasst, wenn diese Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil der mit den betreffenden Dienstleistungen verbundenen Arbeit im Hoheitsgebiet des erstgenannten MS leisten und ihren Dienst dort antreten bzw beenden.
- Art 57 AEUV
- WBl-Slg 2020/22
- RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- EuGH, 19.12.2019, Rs C-16/18, (Michael Dobersberger/Magistrat der Stadt Wien; Verwaltungsgerichtshof [Österreich])
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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