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Zum Wettbewerbsverhältnis; zum Verstoß gegen das FAGG als Rechtsbruch; zum Verstoß gegen Art 18 Anh UWG; zur Unterscheidungskraft einer Marke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 4231 Wörter
- Seiten 109-114
- https://doi.org/10.33196/wbl202002010902
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inkl MwStEin Wettbewerbsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bemühen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet (Ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis). Dafür genügt es, dass sich der Verletzer etwa durch die Übernahme eines fremden Zeichens oder eine sonstige Behinderung im Absatz in Wettbewerb zum Betroffenen stellt.
Ein Verstoß gegen das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) stellt einen Rechtsbruch nach § 1 UWG dar.
Dieser Tatbestand erfasst Sachverhalte, bei denen ein Unternehmer durch unrichtige Informationen ein falsches Bild über die Marktverhältnisse oder die Verfügbarkeit eines Produkts zeichnet, um es schließlich zu für den Kunden nachteiligen Konditionen zu verkaufen. Unter den Begriff „Produkt“ fallen nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen (§ 1 Abs 4 Z 1 UWG). „Marktbedingungen“ meint alles, was für das betreffende Produkt charakteristisch oder für den Kunden relevant ist, daher auch unrichtige und unvollständige Informationen über den Inhalt und Geltungsbereich des gesetzlichen Rücktrittsrechts.
Eine Marke besitzt Unterscheidungskraft, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden und somit die Erfahrung zu wiederholen, falls sie positiv war, oder zu vermeiden, falls sie negativ war. Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen.
Bei Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft wird ein großzügiger Maßstab angelegt: Jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.
- OLG Wien als Rekursgericht, 04.04.2019, GZ 5 R 34/19k-10
- HG Wien, 13.02.2019, GZ 30 Cg 57/18m-6, „Digitale Vignette“
- § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
- § 1 FAGG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/38
- § 1 UWG
- OGH, 19.12.2019, 4 Ob 96/19z
- UWG Anh Z 18
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