


Zum Bucheinsichtsrecht von Gesellschaftsgläubigern nach Beendigung der Liquidation
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 168 Wörter, Seiten 109-109
30,00 €
inkl MwSt




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Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Das Bucheinsichtsrecht ist grundsätzlich, auch in zeitlicher Hinsicht, unbeschränkt. Auch aus der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 93 Abs 3 Satz 1 kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere vorhandene Unterlagen Einsicht genommen werden kann.
Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen. Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben.
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- LG Salzburg, 19.03.2019, 24 Fr 7332/18t-10
- OLG Linz, 09.05.2019, 6R 58/19w-16
- § 93 Abs 4 GmbHG
- OGH, 29.08.2019, 6 Ob 141/19g
- § 93 Abs 3 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/37
Nach § 93 Abs 4 GmbHG behalten die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften der gelöschten Gesellschaft. Gläubiger der Gesellschaft können vom Gericht zur Einsicht ermächtigt werden.
Das Bucheinsichtsrecht ist grundsätzlich, auch in zeitlicher Hinsicht, unbeschränkt. Auch aus der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 93 Abs 3 Satz 1 kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere vorhandene Unterlagen Einsicht genommen werden kann.
Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach § 93 Abs 4 Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen. Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben.
- LG Salzburg, 19.03.2019, 24 Fr 7332/18t-10
- OLG Linz, 09.05.2019, 6R 58/19w-16
- § 93 Abs 4 GmbHG
- OGH, 29.08.2019, 6 Ob 141/19g
- § 93 Abs 3 GmbHG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/37