Geistiges Eigentum: Rechtsschutz von Computerprogrammen – Gegen den Lizenzvertrag verstoßende unerlaubte Änderung des Quellcodes durch einen Lizenznehmer
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 34
- Rechtsprechung, 2877 Wörter
- Seiten 82 -85
- https://doi.org/10.33196/wbl202002008201
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Die RL 2004/48/EG und die RL 2009/24/EG sind dahin auszulegen, dass die Verletzung einer Klausel eines Lizenzvertrags für ein Computerprogramm, die die gewerblichen Schutzrechte des Inhabers der Urheberrechte an diesem Programm betrifft, unter den Begriff „gewerbliche Schutzrechte ... verletzen“ iS der RL 2004/48 fällt und folglich der Inhaber die in dieser RL vorgesehenen Garantien unabhängig von der nach nationalem Recht anwendbaren Haftungsregelung in Anspruch nehmen darf.
- RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
- EuGH, 18.12.2019, Rs C-666/18, IT Development SAS/Free Mobile SAS; Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich]
- Art 4 der RL 2009/24/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung)
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/24
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