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Dienstleistungsfreiheit, Arbeitsrecht: Unzulässige österr Regelung, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz sowie deren Kumulierung ohne Höchstg...

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Art 20 der RL 2014/67/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,

die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,

die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und

zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.

  • Art 56 AEUV
  • RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 19.12.2019, Rs C-645/18, (NE/Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Beteiligte: Finanzpolizei; Landesverwaltungsgericht Steiermark [Österreich])
  • WBl-Slg 2020/23
  • RL 2014/67/EU des EP und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der RL 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der VO (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe

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