Begründung des Verbrauchergerichtsstandes durch behauptetes konstitutives Anerkenntnis?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 3161 Wörter
- Seiten 732 -735
- https://doi.org/10.33196/jbl201311073201
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Der Begriff „Klage aus einem Vertrag“ in Art 15 Abs 1 EuGVVO ist autonom auszulegen und entspricht im Wesentlichen dem in Art 5 Nr 1 EuGVVO verwendeten Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“. Das gilt auch für die Darlegungslast zur Begründung des Gerichtsstands nach Art 15 Abs 1 EuGVVO, wenn das anzuwendende Recht des Mitgliedstaats dies zulässt.
Im Rahmen des Art 15 Abs 1 EuGVVO ist die Frage des Zustandekommens bzw der Gültigkeit des „Vertrags“ als eine sogenannte „doppelrelevante Tatsache“ zu qualifizieren, da dieser Umstand sowohl die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit des Klagsanspruchs betrifft. In solchen Fällen hat eine Überprüfung der internationalen Zuständigkeit nur anhand der Schlüssigkeit des Vorbringens der klagenden Partei zu erfolgen.
Ein Angebot, dem ein verständiger Verbraucher unter den gegebenen Umständen einen bedingungslosen Bindungswillen des Unternehmers zuordnen durfte, kann einen vertraglichen Anspruch iS des Art 15 Abs 1 EuGV-VO begründen (hier: Zusage des im EU-Ausland ansässigen Herstellers gegenüber dem österreichischen Endkunden, mit dem kein Vertrag bestand, den Kaufpreis nach fehlgeschlagenen Verbesserungsversuchen des österreichischen Werkunternehmers [und jeweiligen Vertragspartners] zu erstatten). Eine synallagmatische Verknüpfung ist nicht erforderlich.
Beliefert der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller im Inland nur Unternehmen, so übt er damit seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht iS von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO im Verbraucherwohnsitzstaat aus und richtet sie auch nicht iS dieser Bestimmung auf den Verbraucherwohnsitzstaat aus. Dies ändert sich nicht allein dadurch, dass der Hersteller einmalig einem Kunden seines unternehmerischen Vertragspartners wahlweise die Neuherstellung des Werks oder die Kaufpreisrückzahlung zusagt.
Die Klage gegen den Werkunternehmer, die auf mangelhafte vertragliche Leistung und vergebliche Sanierungsversuche bzw auf Schadenersatz gestützt wird, und die Klage gegen den Hersteller, der aufgrund eines behaupteten Anerkenntnisses, den Kaufpreis rückzuerstatten, in Anspruch genommen wird, beruhen auf unterschiedlichen Sachverhalten und verschiedenen Rechtsgründen; die Gefahr von widersprechenden Entscheidungen iS des Art 6 Nr 1 EuGVVO besteht somit nicht. Daher steht der „Gerichtsstand der Streitgenossenschaft“ für die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht zur Verfügung.
- Art 6 Z 1 EuGVVO
- OGH, 06.06.2013, 5 Ob 213/12b
- Öffentliches Recht
- JBL 2013, 732
- Straf- und Strafprozessrecht
- Art 15 EuGVVO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art 16 EuGVVO
- Zivilverfahrensrecht
- LG Klagenfurt, 22.05.2012, 25 Cg 180/11a
- OLG Graz, 12.09.2012, 7 R 37/12h
- Arbeitsrecht
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