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Schmoller, Kurt

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

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Wenn alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung“ an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs 1 (Abs 3 Fall 1) StGB hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte (hier: § 130 Fall 2 StGB) zurückzutreten, schließt doch dieser Deliktstypus den anderen Begriff notwendig in sich ein (Spezialität).

Für die Strafbarkeit der Fälle 2 und 3 des § 278 Abs 3 StGB fordert das Gesetz in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit hinsichtlich der organisationsbezogenen oder deliktsbezogenen Förderung.

  • Schmoller, Kurt
  • § 130 StGB
  • JBL 2013, 743
  • Öffentliches Recht
  • LG St. Pölten, 27.06.2005, 9 Hv 84/05v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.02.2009, 12 Os 152/08g
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 278 StGB
  • Arbeitsrecht

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