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Nichtigkeit wegen partieller Geschäftsunfähigkeit nur bei vollkommener Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 135
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2728 Wörter, Seiten 720-723

30,00 €

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Geschäftsunfähig iS des § 865 ABGB sind nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen. In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob die Person bei der festgestellten Geisteskrankheit oder -schwäche in der Lage ist, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren.

Voraussetzung ist, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit iS des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein, um Geschäftsfähigkeit annehmen zu können. Ungültigkeit eines verpflichtenden Rechtsgeschäfts ist erst dann gegeben, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, vorliegt. Eine nur teilweise Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung durch die geistige Störung reicht nicht aus.

  • OGH, 28.08.2013, 6 Ob 44/13h
  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 11.01.2012, 40 Cg 152/00d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2013, 720
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 865 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 20.12.2012, 5 R 73/12k

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