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Verjährungsbeginn bei Ansprüchen gegen den Internatsbetreiber wegen sexueller Übergriffe des Internatsleiters auf Internatszögling

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Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verjährungstatbestands trifft den (potentiellen) Schuldner, wozu auch die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände gehören. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 S 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf berufen will, der Geschädigte hätte – iS der Judikatur zu den im Einzelfall möglicherweise bestehenden, aber nicht zu überspannenden Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre.

Der Betreiber eines Internats hat den Internatszöglingen gegenüber die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was für sie erkennbar eine erhebliche Gefahr darstellen könnte. Mit der Bestellung einer Person, deren kriminellen sexuellen Neigungen den Verantwortlichen bekannt waren, zum Regens eines Internats, in dem Schüler zu betreuen sind, die als Opfer dieser Neigungen geradezu prädestiniert sind, liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten, das den Internatsbetreiber ersatzpflichtig macht, wenn sich die von ihm geschaffene Gefahr tatsächlich realisiert.

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte ja eine Klageabweisung zu erfolgen.

  • JBL 2013, 730
  • OGH, 18.07.2013, 1 Ob 124/13m
  • LG Feldkirch, 18.01.2013, 5 Cg 37/12i
  • Öffentliches Recht
  • § 393a ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 02.05.2013, 2 R 45/13d
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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