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Verfassungswidrigkeit des im ORF-Gesetz vorgesehenen Verbots der Kooperation des ORF mit sozialen Netzwerken („Facebook-Verbot“)

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Aufhebung der Regelung des ORF-G über das Verbot von Verlinkungen zu und sonstigen Kooperationen mit sozialen Netzwerken in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit: Diese Regelung verwehrt es dem ORF (ausgenommen im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung), soziale Netzwerke zur Kommunikation mit den auf diesen Plattformen registrierten Personen zu nutzen, und ist nicht verhältnismäßig. Aus dem EU-Beihilfenrecht ergibt sich keine (unionsrechtliche) Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Regelung.

Das Verbot der Bereitstellung eines (eigenen) sozialen Netzwerks durch den ORF liegt jedoch im Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern zukommt, und ist verhältnismäßig.

  • § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G idF BGBl I 15/2012
  • JBL 2013, 710
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 27.06.2013, G 34/2013
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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