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Juristische Blätter

Heft 11, November 2013, Band 135

Keine Kostenerstattung durch Gebietskrankenkasse für physikalische Behandlungen in einem privaten Sporttherapieinstitut

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Die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste in § 135 Abs 1 ASVG, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, ist abschließend gemeint. Gesundheitsleitungen von Vertretern anderer Gesundheitsberufe können daher keine Krankenbehandlungen iS des § 133 ASVG darstellen und somit nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Auflistung in § 135 Abs 1 ASVG ist durch Analogie nicht auf andere Leistungserbringer erweiterbar (hier: vom Arzt verordnete und von der Krankenkasse bewilligte „Trainings“ [physikalische Behandlungen] in einem Zentrum für Sporttherapie, das die Kriterien des § 135 Abs 1 S 2 nicht erfüllt).

§ 49 Abs 2 ÄrzteG ermöglicht eine Einbeziehung von Hilfspersonen zur Unterstützung der ärztlichen Tätigkeit. Allein dass die in dem Institut angewandten Trainingspläne von Ärzten entwickelt wurden, kann nicht das Erfordernis substituieren, einen Arzt jederzeit und sofort zu erreichen und den Behandlungsvorgang unverzüglich an Veränderungen in der ärztlich verordneten Therapie anzupassen. Auch die Ergebniskontrolle des Trainingserfolgs (oder -misserfolgs) durch den zuweisenden Arzt ist der laufenden und unmittelbaren Kontrolle eines Behandlungsvorgangs nicht gleichzuhalten. Ein ohne Aufsicht oder Anleitung durch einen Arzt erfolgtes Training ist demnach nicht als Teil eines ärztlichen Behandlungsplans und auch nicht als eine mit Unterstützung einer Hilfsperson vorgenommene ärztliche Hilfe anzusehen, sondern als eine „rein verordnete“ Leistung.

  • JBL 2013, 740
  • § 49 Abs 2 ÄrzteG
  • ASG Wien, 21.11.2011, 17 Cgs 120/10a
  • § 133 ASVG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 23.07.2013, 10 ObS 63/13g
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 135 Abs 1 ASVG
  • OLG Wien, 11.09.2012, 8 Rs 49/12b
  • Arbeitsrecht

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