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Einstellung der Exekution wegen (fingierter) Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch bei unbegründetem Einstellungsantrag des Verpflichteten

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Die – wenn auch nach § 56 Abs 2 EO fingierte – Zustimmung des betreibenden Gläubigers zur vom Verpflichteten beantragten Einstellung der Exekution erfüllt immer den Tatbestand des § 39 Abs 1 Z 6 EO. Die Exekution ist in diesem Fall auch dann einzustellen, wenn der Verpflichtete seinen Einstellungsantrag mit einem tatsächlich nicht vorliegenden Einstellungsgrund begründete (ausdrückliche Ablehnung von RIS-Justiz RS0001069).

  • § 39 Abs 1 Z 6 EO
  • Öffentliches Recht
  • LG Wiener Neustadt, 28.02.2013, 17 R 114/12d115/12a
  • OGH, 15.05.2013, 3 Ob 78/13m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Mödling, 21.02.2011, 12 E 2945/10x
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Mödling, 10.07.2012, 12 E 2945/10x
  • JBL 2013, 735
  • § 56 Abs 2 EO
  • Arbeitsrecht

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