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Sagerer-​Forić, Katharina

Scheidungsunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommen beider Teile

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Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt sowie der Stil der Lebensführung bestimmend. Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, dass allein danach eine Teilung des Familieneinkommens im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht.

Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens. In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben.

Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zu legen. Die Grundsätze zur „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, sind bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können.

  • Sagerer-Forić, Katharina
  • BG Villach, 16.11.2012, 3 C 135/11d
  • Öffentliches Recht
  • § 66 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Klagenfurt, 30.01.2013, 2 R 18/13y
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 89 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2013, 713
  • OGH, 03.07.2013, 7 Ob 80/13k
  • Arbeitsrecht
  • § 69 Abs 2 EheG

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