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Juristische Blätter

Heft 11, November 2013, Band 135

Haftung für mangelhafte Beratung über die Risiken bei Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger

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Das spekulative Element eines Rechtsgeschäfts stellt keineswegs per se einen Nachteil dar, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Risiko bewusst und gewollt eingegangen wird. Ein verborgenes Spekulationsrisiko bewirkt eine dauerhafte Veränderung der Rechtsposition und ist als realer Schaden anzusehen. Der Geschädigte kann bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Einzelne aus einer Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden.

Eine Bank darf sich auf die Beratung ihrer Kunden durch den vermittelnden Vermögensberater dann nicht verlassen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt hat.

Es besteht grundsätzlich keine Obliegenheit der Bank, mit den Kunden zusätzlich zur Kreditberatung (hier: Fremdwährungskredit) den Versicherungsvertrag zu erörtern, der als Tilgungsträger dient und über Vermittlung eines Vermögensberaters bereits fertig abgeschlossen ist.

Ist der Geschädigte ein Laie, der keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat, wird die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB allein durch die objektive Möglichkeit einer Ermittlung der relevanten Tatsachen noch nicht in Gang gesetzt. Solange die Abwicklung eines Kreditverhältnisses im Wesentlichen den ursprünglichen Erwartungen entspricht, besteht noch kein Anlass, an der Zuverlässigkeit der professionellen Beratung zu zweifeln.

  • LG Feldkirch, 30.12.2011, 9 Cg 208/09m269/09g
  • JBL 2013, 727
  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1300 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 05.04.2013, 8 Ob 66/12g
  • § 1299 ABGB
  • OLG Innsbruck, 29.03.2012, 2 R 51/12k
  • Arbeitsrecht
  • § 228 ZPO

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