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Bemessung der Abfertigung (alt)

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Bei einer dauerhaften Änderung des Entgelts, wie insbesondere bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung, ist für die Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt abzustellen.

  • OGH, 25.07.2017, 9 ObA 27/17m
  • § 23 Abs 1 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/225
  • OLG Linz, 11.01.2017, 11 Ra 95/16v-12

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