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Niederlassungsfreiheit: Zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 31
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3872 Wörter, Seiten 692-695

30,00 €

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1. Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Niederlassungsfreiheit für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines MS gegründeten Gesellschaft in einen anderen MS gilt, durch die diese unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes in eine dem Recht dieses anderen MS unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.

2. Die Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines MS entgegenstehen, die die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines MS gegründeten Gesellschaft in einen anderen MS, durch die sie unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen in eine dem Recht dieses anderen MS unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll, von der Auflösung der ersten Gesellschaft abhängig macht.

  • Art 54 AEUV
  • Art 49 AEUV
  • EuGH, 25.10.2017, Rs C-106/16, (Polbud – Wykonawstwo sp. z o.o., in Liquidation; Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/217

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