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Schrattbauer, Birgit

Entgeltanspruch von überlassenen Teilzeitkräften

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Auch unechte Betriebsvereinbarungen, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, sind als verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art iSd § 10 Abs 3 AÜG anzusehen.

Eine Umgehung der kollektivvertraglichen Anordnung, dass eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser in entgeltlicher Hinsicht auch bei innerbetrieblicher Reduktion der Arbeitszeit dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers zu entsprechen hat, durch eine „Teilzeit-Vereinbarung“ mit dem Überlasser, die die „Synchronisierung“ mit der innerbetrieblichen Vollarbeitszeit des Beschäftigers bezweckt, ist unwirksam. Die auf Basis einer unechten Betriebsvereinbarung innerbetrieblich verkürzte Normalarbeitszeit kann folglich nichts am Anspruch einer (vollzeitbeschäftigten) überlassenen Arbeitskraft auf eine kollektivvertragliche Entlohnung nach Maßgabe einer Vollzeitbeschäftigung ändern.

Aufgrund des Diskriminierungsverbots des § 19d AZG muss die innerbetriebliche Verkürzung der Normalarbeitszeit auch für Teilzeitbeschäftigte gelten und zu einer aliquoten Verkürzung ihrer Arbeitsverpflichtung bei entsprechendem Lohnausgleich führen. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden sind als (gegebenenfalls zuschlagspflichtige) Mehrarbeitsstunden zu entlohnen.

  • Schrattbauer, Birgit
  • LG Wels, 20.05.2016, 16 Cga 25/16a-10
  • OLG Linz, 15.11.2016, 11 Ra 69/16w-14
  • OGH, 28.06.2017, 9 ObA 15/17x
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Abschnitt IV./1 des Arbeitskräfteüberlassungs-KollV
  • § 10 Abs 1 AÜG
  • WBl-Slg 2017/223
  • § 10 Abs 3 AÜG

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