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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 31

Zur Beurteilung einer im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens stehenden Alleinvertriebsvereinbarung

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Art 101 AEUV; §§ 1, 24 KartG: ; 1. Für die Anwendung des europäischen sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt, weshalb sowohl der Fall, dass Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, als auch jener Fall, dass ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft und ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen vereinbaren, dass einer der Vertragspartner keine Waren auf dem gemeinsamen Markt vertreibt, unter diese Normen fallen.

2. Verträge bezüglich Gemeinschaftsunternehmen (GU) können grundsätzlich sowohl horizontale als auch vertikale Elemente enthalten. Werden GU von Unternehmen gegründet, die keine Wettbewerber sind, liegt dennoch eine horizontale Vereinbarung vor, werden die gründenden Unternehmen doch vom Zeitpunkt der Errichtung an als Mütter „für die Zwecke der Vereinbarung“ über das GU auf den Märkten des GU und damit auf derselben Marktstufe tätig, wenn nicht ohnehin ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis vorliegt.

3. Im Zusammenhang mit GU ist davon auszugehen, dass dann, wenn die Mutterunternehmen als potenzielle Wettbewerber anzusehen sind, weil sie auf dem Markt des GU tätig sind, Koordinierungseffekte naheliegen. Fehlt umgekehrt potenzieller Wettbewerb zwischen den Gründern eines Teilgemeinschaftsunternehmens, wird dieses in der Regel mit Art 101 AEUV vereinbar sein. Die Annahme potenziellen Wettbewerbs setzt voraus, dass jeder der Gründer allein in der Lage gewesen wäre, die dem GU übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und dass er diese Fähigkeiten nicht mit der Gründung des GU eingebüßt hat.

4. Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden fallen dann nicht unter Art 101 Abs 1 AEUV, wenn sie für die Durchführung eines kartellrechtsneutralen Hauptgegenstands objektiv erforderlich und notwendig sind. Es ist objektiv, also unabhängig von den Intentionen der Parteien, zu beurteilen, ob eine Beschränkung notwendig ist, um die Hauptmaßnahme verwirklichen zu können. Entscheidend ist der Zweck der Hauptmaßnahme.

5. Eine koordinierte Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Einigen sich die Parteien auf ihnen jeweils zugewiesene Absatzgebiete, mithin auf den jeweils räumlich relevanten Markt, den sie bedienen sollen, handelt es sich um eine räumliche Marktaufteilung.

Auch vertikale Vereinbarungen können als Kernbeschränkungen eingestuft werden, wenn sie zur Abschottung der nationalen Märkte innerhalb der Gemeinschaft führen (zB Vertriebsbindungen mit absolutem Gebietsschutz).

6. Zum Umfang der Prüfung bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen vor dem Hintergrund der neueren Rsp des EuGH.

§ 26 KartG: ; 7. Um zu einer Abstellung nach § 26 KartG führen zu können, muss das Verhalten im Entscheidungszeitpunkt noch andauern. Keine Voraussetzung ist hingegen bereits nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine Vereinbarung während der gesamten Zeit ihres Bestehens kartellrechtswidrig (gewesen) ist. Auch nachträgliche Veränderungen im Sachverhalt können eine ursprünglich nicht verbotene Absprache zu einer verbotenen machen.

  • OLG Wien als Kartellgericht, 27.06.2016, GZ 27 Kt 5/16mGZ 27 Kt 6/16hGZ 27 Kt 7/16f-37
  • § 24 KartG
  • WBl-Slg 2017/229
  • OGH als KOG, 06.09.2017, 16 Ok 10/16f, „Untersuchungshandschuhe“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 KartG
  • Art 101 AEUV

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