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Zur Zubehörseigenschaft von den einer in Rechtsform einer GesbR betriebenen Landwirtschaft gewidmeten Fahrnissen nach Auflösung der GesbR während deren Liquidation

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Mit der Auflösung der GesbR endet die Zubehörseigenschaft der dem landwirtschaftlichen Unternehmen gewidmeten Fahrnisse nicht. Die Zübehörswidmung des bisherigen Unternehmenszubehörs besteht grundsätzlich auch noch für die Verwertungsphase. Die Aufhebung der Zubehörseigenschaft kann nur durch die über das Unternehmen samt Zubehör Verfügungsberechtigten erfolgen. Das sind die Gesellschafter, die gemäß § 1216b ABGB mit Auflösung der GesbR und Eintritt in die Liquidation automatisch Liquidatoren werden, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedürfe, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind.

Dabei kommt ihnen nach § 1216d ABGB sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist.

  • § 1216a ABGB
  • OLG Linz, 08.05.2017, 2 R 48/172-10
  • § 1216c ABGB
  • LG Linz, 01.03.2017, 5 Cg 145/16t-6
  • § 1216d ABGB
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 127/17w
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/228
  • § 1216e ABGB
  • § 1216b ABGB

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