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Zur Berücksichtigung von Umweltschutzinteressen

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Weder aus dem BVG Umweltschutz noch aus § 3 BVG Nachhaltigkeit ist ein absoluter Vorrang von Umweltschutzinteressen gegenüber anderen, der Verwaltung obliegenden Entscheidungsdeterminanten ableitbar. Dennoch sind die in Betracht kommenden „sonstigen öffentlichen Interessen“, die nach dem LFG wahrzunehmen und bei der Interessenabwägung gemäß § 71 leg cit zu berücksichtigen sind, auch im Lichte der genannten Staatszielbestimmung auszulegen. Der umfassende Umweltschutz ist daher sowohl bei der Interpretation der näher in Betracht kommenden abwägungsrelevanten Interessen, die nach dem LFG wahrzunehmen sind, als auch bei der nachfolgenden Gewichtung dieser Interessen miteinzubeziehen, wenn die als maßgeblich festgestellten Interessen einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen. Durch die genannte Staatszielbestimmung werden die zu berücksichtigenden Interessen allerdings nicht über den Kreis jener nach dem LFG wahrzunehmenden Interessen hinaus und auch nicht der Bezugsrahmen von Emissionen oder Auswirkungen erweitert, die nach dem LFG zu untersuchen sind.

  • Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG Nachhaltigkeit)
  • § 71 LFG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VfGH, 29.06.2017, E 875/2017 ua
  • WBl-Slg 2017/231

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