Zum Hauptinhalt springen

Zwangsrechte und öffentliches Wassergut

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Die mangelnde Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes ist noch kein ausreichender Grund, eine wasserrechtliche Bewilligung zu versagen. Auch gegenüber öffentlichem Wassergut kann ein Zwangsrecht eingeräumt werden, weil es dem 6. Abschnitt des WRG 1959 (§§ 60 ff leg cit) unterliegt. Selbst im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können daher Gegenstand einer Enteignung sein.

Im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten. Das gilt nur dann nicht, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt.

  • § 60 WRG
  • § 61 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/234
  • VwGH, 28.06.2017, Ra 2015/07/0130
  • § 62 WRG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!