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Höllwerth, Johann

Berichtigung der Miteigentumsanteile und Prüfungsbefugnis der Gerichte

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Wurde WE – sei es auch zu Unrecht – begründet, so ist ein Aufgreifen der materiellen Unrichtigkeit des Grundbuchs in Durchbrechung der Rechtskraft des Eintragungsbeschlusses an die Voraussetzungen des § 130 GBG geknüpft. § 130 GBG sieht die amtswegige Beseitigung abstrakt unzulässiger Eintragungen vor, die sich lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden, bezieht. Im Verfahren nach § 10 Abs 3 WEG 2002 hat das GrundbuchsG die Eintragungsvoraussetzungen nur in Bezug auf die der Nutzwertneufestsetzung zu Grunde liegenden faktischen und rechtlichen Änderungen zu prüfen. Die Beurteilung der Frage eines materiell-rechtlichen Verstoßes, der nicht in Bezug auf die der Nutzwertneufestsetzung zu Grunde liegenden faktischen und rechtlichen Änderungen steht und die Voraussetzungen des § 130 GBG nicht erfüllt, ist dem Gericht verwehrt.

  • Höllwerth, Johann
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 174/19b
  • § 130 GBG
  • § 136 Abs 1 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2022/47
  • BG Bezau, 1518/2019
  • § 10 Abs 3 WEG
  • LG Feldkirch, 3 R 186/19d

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