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Keine Eintragung nur der Änderung der Dauer des einverleibten Bestandrechts

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Ein verbüchertes Bestandrecht muss nach Ablauf der bedungenen Zeit auch dann gelöscht werden, wenn das Bestandverhältnis nicht beendet, sondern ausdrücklich oder stillschweigend verlängert wurde. Das neuerliche Bestandrecht kann in diesem Fall trotz des Weiterbestehens des Bestandverhältnisses nur im laufenden Rang neuerlich eingetragen werden. Nur die Abänderung der Dauer des einverleibten Bestandrechts kann nicht Gegenstand einer Eintragung sein. Daran ändert nichts, dass die Verlängerungsvereinbarung auf der Ausübung einer schon im Bestandvertrag eingeräumten Option beruht.

  • WOBL-Slg 2022/58
  • § 19 GBG
  • § 28 GBG
  • BG Hietzing, 1202/2019
  • § 87 GBG
  • § 32 GBG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1120 ABGB
  • § 1114 ABGB
  • § 27 GBG
  • § 26 GBG
  • OGH, 17.04.2020, 5 Ob 212/19s, Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben
  • LGZ Wien, 46 R 263/19w
  • § 9 GBG

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