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Keine Parteistellung der Eigentümergemeinschaft im Verfahren zur Feststellung des Mietzinses bei Vermietung durch einen nutzungsberechtigten Miteigentümer im Mischhaus

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Die Vermietung eines allgemeinen Liegenschaftsteils, an dem einem (schlichten) Mit- oder Wohnungseigentümer aufgrund einer Benützungsvereinbarung das ausschließliche Nutzungsrecht zukommt, ist keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und damit der Vermietung durch die Eigentümergemeinschaft entzogen.

Der Minderheitseigentümer, der einen Mietvertrag auf Vermieterseite unterschrieben hat, ist aufgrund einer Benützungsvereinbarung zur Vermietung berechtigt, sodass das Mietverhältnis mit allen Miteigentümern zustande gekommen ist und eine Hauptmiete gem § 2 Abs 1 MRG vorliegt. Ein Mietzinsüberprüfungsantrag kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden und nicht gegen die Eigentümergemeinschaft.

  • § 3 Abs 2 WEG
  • § 834 ABGB
  • OGH, 11.10.2021, 5 Ob 14/21a
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • § 1094 ABGB
  • § 2 Abs 5 WEG
  • § 16 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 226/20m
  • § 56 Abs 12 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Hernals, 4 MSch 21/19i
  • § 13c WEG
  • § 28 Abs 1 Z 8 WEG
  • § 28 WEG
  • § 18 WEG
  • § 2 Abs 1 MRG
  • § 4 WEG
  • § 37 Abs 1 Z 8 MRG
  • WOBL-Slg 2022/49
  • § 826 ABGB

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