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Reduktion der Tätigkeit um 80 % verwirklicht Kündigungsgrund wegen Nichtbenützung

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit entweder in der vereinbarten Form und Intensität oder wenigstens in einer gleichwertigen Form voraus. Bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes kommt es nicht nur auf die Regelmäßigkeit, sondern auch auf die Intensität der geschäftlichen Tätigkeit an. Die Beurteilung, die Verwendung des Mietobjekts könne nicht mehr als geschäftliche Tätigkeit iSd Vertrags angesehen werden, ist jedenfalls vertretbar, wenn eine ärztliche Ordination seit Jahren nur mehr für zwei Stunden pro Woche für die Behandlung von maximal vier bis acht Patienten pro Monat benützt wird. Der Mieter reduzierte damit seine frühere (dem Mietvertrag entsprechende) Tätigkeit in der Ordination um 80 %.

  • WOBL-Slg 2022/44
  • LGZ Wien, 38 R 121/20f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • OGH, 20.04.2021, 4 Ob 62/21b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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