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Beweislast bei Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe des Mietgegenstands

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Eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt einerseits die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstands, andererseits das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG wird im Fall einer Weitergabe des Bestandgegenstands dann nicht verwirklicht, wenn im Zeitpunkt der Weitergabe des Bestandobjekts derjenige, dem die Wohnung überlassen wurde, zum Eintritt in den Mietvertrag im Falle des Todes des Mieters berechtigt gewesen wäre.

Ist das Tatbestandsmerkmal der gänzlichen Weitergabe erfüllt, so obliegt es dem Mieter, konkret zu behaupten und nachzuweisen, dass er selbst oder eine nach § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigte Person den Mietgegenstand offenbar in naher Zeit – oder umso mehr bereits jetzt – dringend benötigt. Der Mieter muss auch behaupten und beweisen, dass eine andere ihm zur Verfügung stehende Wohnung keine ausreichende und gleichartige Wohnmöglichkeit bietet.

  • LGZ Wien, 39 R 381/17v
  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • WOBL-Slg 2019/55
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 14 MRG
  • OGH, 24.09.2018, 8 Ob 105/18a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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