Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels bezüglich einer Liftanlage für „Erdgeschosswohnungen“, wenn die objektiven Nutzungsmöglichkeiten ohne erhebliche Unterschiede gegeben sind
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 915 Wörter
- Seiten 174 -175
- https://doi.org/10.33196/wobl201905017401
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Für die Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels bezüglich einer Liftanlage sind erhebliche Unterschiede in der objektiven Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Ist das Kellergeschoss, in dem sich der Technikraum, eine „Waschküche“, die mit Vorrichtungen zum Abstellen von Schiern ausgestattet ist, ein Kinderwagenraum, der auch zum Abstellen von Fahrrädern genutzt wird, und die Tiefgarage über den Lift erschlossen, ist die Ansicht der Vorinstanzen, wonach die objektive Nutzungsmöglichkeit des Aufzuges für die Wohnungseigentümer einer Erdgeschosswohnung nicht erheblich hinter jener der übrigen Wohnungseigentümer zurückbleibe, vertretbar.
- § 32 Abs 5 WEG
- § 52 Abs 1 Z 9 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/60
- LG Salzburg, 22 R 395/17t
- OGH, 10.04.2018, 5 Ob 42/18i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
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