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Überprüfung der Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 881 Wörter
- Seiten 177-178
- https://doi.org/10.33196/wobl201905017701
30,00 €
inkl MwStDer Verwalter hat den Wohnungseigentümern nach den Regelungen des § 34 WEG eine ordentliche und richtige Abrechnung zu legen. Es kommt für die Überprüfung einer Ausgabe in der Jahresabrechnung maßgeblich darauf an, dass es zu einem auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen Eigentümergemeinschaft und einem dritten Unternehmer beruhenden Leistungsaustausch gekommen ist. Begründet wurde dies ua damit, dass die Orientierung am tatsächlichen Leistungsaustausch der Unbeschränkbarkeit der Verwaltervollmacht nach außen (§ 20 Abs 1 WEG) Rechnung trägt. Schließt daher der Hausverwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft einen Vertrag mit einem dritten Unternehmer, ist dessen (berechtigte) Forderung für erbrachte Leistungen das von der Eigentümergemeinschaft „tatsächlich Geschuldete“, welches im Ausmaß der Zahlung durch den Hausverwalter in die Jahresabrechnung aufgenommen werden muss.
- OGH, 06.11.2018, 5 Ob 197/18h, Zurückweisung des Revisionsrekurses
- BG Mödling, 18 Msch 15/17i
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/63
- LG Wiener Neustadt, 19 R 82/17w
- § 20 Abs 3 WEG
- § 34 WEG
- § 20 Abs 1 WEG
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