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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2019, Band 32

Kein Rekursrecht des WE-Bewerbers im Grundbuchsverfahren

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Die Zusage der Einräumung von WE nach § 40 Abs 2 WEG 2002 verschafft nicht das Recht selbst, sondern nur die Anwartschaft auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags, ohne dass überhaupt schon feststehen müsste, dass die Vereinbarung über den Erwerb des betreffenden WE-Objekts auch bereits rechtswirksam und die Parteien bindend zustande gekommen sei. Die gem § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten WE-Bewerber sind daher noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG unberührt lassen, auch nicht in einem bücherlichen Recht beeinträchtigt und damit materiell nicht beschwert sein. Kommt eine Beeinträchtigung von bücherlichen Rechten durch die bewilligten Eintragungen von vornherein nicht in Betracht, bleibt für eine meritorische Prüfung der Sache kein Raum. Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen wegen fehlender Rechtsmittellegitimation unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist dieser Mangel der funktionellen Zuständigkeit aus Anlass eines RevRek als Nichtigkeit wahrzunehmen.

  • LGZ Korneuburg, 22 R 12/18x
  • BG Korneuburg, TZ 641/2018
  • WOBL-Slg 2019/64
  • OGH, 18.07.2018, 5 Ob 116/18x, siehe auch OGH 5 Ob 24/18t in wobl 2018, 294/92 mit krit Anm Bittner.
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht

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