


Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens: Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 671 Wörter, Seiten 165-166
30,00 €
inkl MwSt




-
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Bereits einmalige Vorfälle können den Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet erscheinen, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Auch wenn die Handlungen des Mieters im Einzelnen nicht zur Kündigung ausreichend sind, ist zu beachten, dass grundsätzlich auf das Gesamtverhalten des Mieters abzustellen ist und das festgestellte Verhalten eben nicht in Teilfakten zerlegt und für sich allein geprüft werden darf.
-
- OGH, 29.08.2018, 1 Ob 134/18i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- LG Leoben, 1 R 54/18k
- WOBL-Slg 2019/54
- BG Bruck an der Mur, 4 C 267/17k
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen. Bereits einmalige Vorfälle können den Kündigungsgrund verwirklichen, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass sie das Maß des Zumutbaren überschreiten und objektiv geeignet erscheinen, auch nur einem Hausbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Auch wenn die Handlungen des Mieters im Einzelnen nicht zur Kündigung ausreichend sind, ist zu beachten, dass grundsätzlich auf das Gesamtverhalten des Mieters abzustellen ist und das festgestellte Verhalten eben nicht in Teilfakten zerlegt und für sich allein geprüft werden darf.
- OGH, 29.08.2018, 1 Ob 134/18i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- Miet- und Wohnrecht
- LG Leoben, 1 R 54/18k
- WOBL-Slg 2019/54
- BG Bruck an der Mur, 4 C 267/17k
- § 30 Abs 2 Z 3 MRG