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Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts bei überproportionalem Nutzen durch einen Miteigentümer aus einer Benützungsvereinbarung

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Können sich Miteigentümer nicht auf eine Benützungsvereinbarung einigen, so kann gem § 835 ABGB per analogiam iVm § 838a ABGB jeder von ihnen, auch der oder die Minderheitseigentümer, die Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung im Außerstreitverfahren beantragen. Aus der Bestimmung des § 839 ABGB ergibt sich, dass die Nutzung durch die einzelnen Miteigentümer zwar grundsätzlich der Größe des jeweiligen Anteils entsprechen soll, allerdings sind auch der dringende persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Teilhaber zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ergibt sich aus dieser Interessenabwägung, dass einem Miteigentümer in der Benützungsregelung eine über seinen Anteil hinausgehende Nutzungsmöglichkeit zugesprochen wird, so ist dieser überproportionale Nutzen durch die Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen.

  • § 838a ABGB
  • § 839 ABGB
  • § 835 ABGB
  • BG Salzburg, 11 Nc 26/17v
  • OGH, 14.08.2018, 3 Ob 65/18g
  • § 829 ABGB
  • LG Salzburg, 22 R 444/17y
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/65

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