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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2019, Band 32

Keine Mietzinsanhebung nach Wechsel des Mehrheitsgesellschafters bei Fortbestand eines Fruchtgenussbestellungsvertrags

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Zur Anhebung des Mietzinses nach § 12a Abs 3 MRG wird ein Machtwechsel in der Mietergesellschaft vorausgesetzt. Maßgeblich für diesen ist neben der Änderung der rechtlichen Verhältnisse auch eine Änderung aus wirtschaftlicher Sicht. Daher steht einem Vermieter kein Mietzinsanhebungsrecht gegenüber einem Mieter zu, wenn ein Fruchtgenussbestellungsvertrag nach der Übertragung der Aktienmehrheit aufrecht bleibt und dem Fruchtgenussberechtigten die Rechte des jeweiligen neuen Mehrheitsaktionärs im eingeräumten Umfang nach wie vor zustehen.

  • WOBL-Slg 2019/53
  • LGZ Wien, 38 R 54/18z
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 28.08.2018, 5 Ob 164/18f, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 12a Abs 3 MRG

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