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Zur Sorgfaltspflicht eines Hausverwalters

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Die Haftung des Verwalters ist nicht im WEG 2002 geregelt, sondern richtet sich nach § 1012 ABGB iVm §§ 1293 ff ABGB. Für den Verwalter gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Demnach hat er den typischerweise zu erwartenden Leistungsstandard seiner Berufsgruppe einzuhalten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen hierbei nicht überspannt werden. Der Verwalter ist kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen.

  • LG Feldkirch, 9 Cg 79/16a
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/68
  • OLG Innsbruck, 10 R 19/18x
  • OGH, 24.09.2018, 8 Ob 112/18f, Zurückweisung der Revision
  • § 1299 ABGB
  • § 1012 ABGB
  • § 20 Abs 1 WEG

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