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Kein fehlendes dringendes Wohnbedürfnis, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung des Mieters zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist gegeben, wenn die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird. Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil oder in mancher Beziehung in der aufgekündigten Wohnung liegt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob dem Mieter im Hinblick auf das Vorhandensein einer Zweitwohnung die Aufgabe der aufgekündigten Wohnung unter Umständen zugemutet werden könnte.

  • WOBL-Slg 2019/56
  • § 30 Abs 2 Z 6 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 175/18v
  • OGH, 20.11.2018, 10 Ob 85/18z, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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