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Zeitschrift für Informationsrecht
EuGH: Aus für Extrakosten bei 0180-Rufnummern
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2017
- Judikatur, 1807 Wörter
- Seiten 190-193
- https://doi.org/10.33196/ziir201702019001
20,00 €
inkl MwStDer Begriff „Grundtarif“ ist nach der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU so auszulegen, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Service-Rufnummer eines Unternehmens die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen Festnetznummer oder Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Ein Unternehmen darf einem Verbraucher daher nur die Kosten auferlegen, welche die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen. Bei Beachtung dieser Grenze ist es im Folgenden unerheblich, ob das Unternehmen Gewinne erzielt, indem es von einer geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer Gebrauch macht.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Verbraucherschutzrichtlinie
- 0180-Rufnummern
- EuGH, 02.03.2017, C-568/15, Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs/comtech gmbh
- Art 267 AEUV
- Mehrwertnummer
- Ortstarif, höherer
- Art 21 RL 2011/83/EU
- § 6b KSchG
- Service-Rufnummern
- Grundtarif
- Medienrecht
- unlautere geschäftliche Handlung
- Kunden-Hotlines
- § 312a BGB
- ZIIR 2017, 190
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