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OGH: Keine Bildnisschutzverletzung bei bloßer Ähnlichkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1860 Wörter, Seiten 234-237

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Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 Abs 1 UrhG setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Darüber hinaus muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Träger des besonderen Persönlichkeitsrechts handeln. Eine bloße Ähnlichkeit des Personenbildes mit dem Aussehen des Berechtigten ist weder für ihn noch für dessen Angehörige iSv § 78 Abs 2 iVm § 77 Abs 2 UrhG nicht anspruchsbegründend.

Dass das inkriminierte Bild den Kläger (hier: seinen verstorbenen Vater) zeigt, ist nach allgemeinen Grundsätzen als anspruchsbegründende Tatsache von demjenigen zu beweisen, der das Recht am eigenen Bild geltend macht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • § 43 ABGB
  • Beweislast
  • § 16 ABGB
  • § 1330 ABGB
  • Persönlichkeitsrecht
  • Bildnisschutz
  • ZIIR 2017, 234
  • Bildimitation
  • looka-like
  • § 77 Abs 2 UrhG
  • OGH, 30.01.2017, 6 Ob 2/17p, Schockbild auf Zigarettenpackung
  • Stimmenimitation
  • Zigarettenwerbung
  • Medienrecht
  • § 78 Abs 1 UrhG
  • § 531 ABGB
  • besonderes
  • § 78 Abs 2 UrhG

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