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Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 2, Mai 2017, Band 2017

OGH: Internationale Zuständigkeit bei Unionsmarkenverletzungen und Behinderungswettbewerb

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Werden Ansprüche sowohl auf die Verletzung von Unionsmarken, als auch auf Behinderungswettbewerb nach dem UWG gestützt, ist die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts sowohl nach der UMV, als auch nach der EuGVVO zu prüfen.

Der in Art 93 Abs 5 GMV aF (entspricht Art 97 Abs 5 UMV) enthaltene Begriff des Orts der Verletzungshandlung ist nicht analog zu dem in Art 5 Nr 3 EuGVVO verwendeten Begriff des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auszulegen.

Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit Internetsachverhalten ist als Handlung das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen.

Die Gewährung eines Wahlgerichtsstands für Klagen aus der Verletzung von Unionsmarken widerspricht dem Wortlaut des Art 97 Abs 5 UMV, der verlangt, dass im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht; Art 97 Abs 5 UMV stellt dabei auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab.

Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, umfasst im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort, als auch den Handlungsort. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.

Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, erfordern, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, geschützt ist; dieses Erfordernis ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht.

In Bezug auf die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in Printmedien kann eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats eingebracht werden, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist.

Für Persönlichkeitsverletzungen die via Internet begangen werden, kann die verletzte Person ihren Gesamtschaden auch bei den Gerichten jenes Mitgliedstaats geltend machen, in dem sich der „Mittelpunkt ihrer Interessen“ befindet. Die Zuständigkeit dieses Erfolgsortgerichts ist daher nicht auf den im Gerichtsstaat eingetretenen Schaden beschränkt, wobei diese umfassende Zuständigkeit (begründet mit dem Territorialitätsgrundsatz) nicht für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums besteht; hier ist das Erfolgsortgericht jedenfalls nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig.

Das Erfordernis, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt sein muss, ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein „innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ geht.

Redaktionelle Leitsätze

  • Territorialitätsprinzip
  • Verletzungshandlung
  • ZIIR 2017, 205
  • Internationale Zuständigkeit
  • schädigendes Ereignis
  • Medienrecht
  • Erfolgsort
  • Art 5 Nr 3 EuGVVO
  • Art 97 UMV
  • OGH, 20.12.2016, 4 Ob 45/16w, stubhub.ch; stubhub.at
  • Schadenseintrittsort

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