


OGH: Kein postmortaler Anspruch auf Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG für nahe Angehörige
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2229 Wörter, Seiten 226-229
20,00 €
inkl MwSt




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Aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ist ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten.
Das Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB umfasst auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre, das sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen über die Geheimsphäre und die Namensanonymität schützt.
Zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB gehört auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG.
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und umfasst jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.
Zu den postmortalen Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB sind die nahen Angehörigen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert.
Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich ist.
Amtliche Leitsätze
-
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Persönlichkeitsrecht
- postmortaler Ersatzanspruch
- Bildnisschutz
- § 7a MedienG
- OGH, 22.12.2016, 6 Ob 209/16b, Drogenstod
- ZIIR 2017, 226
- Namensanonymität
- Medienrecht
- § 87 Abs 2 UrhG
Aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ist ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten.
Das Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB umfasst auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre, das sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen über die Geheimsphäre und die Namensanonymität schützt.
Zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB gehört auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG.
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und umfasst jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.
Zu den postmortalen Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB sind die nahen Angehörigen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert.
Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich ist.
Amtliche Leitsätze
- § 78 UrhG
- § 16 ABGB
- Persönlichkeitsrecht
- postmortaler Ersatzanspruch
- Bildnisschutz
- § 7a MedienG
- OGH, 22.12.2016, 6 Ob 209/16b, Drogenstod
- ZIIR 2017, 226
- Namensanonymität
- Medienrecht
- § 87 Abs 2 UrhG