


BVwG: Videoüberwachung einer Unternehmenszentrale ohne Betriebsvereinbarung datenschutzrechtlich unzulässig
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2017
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 4611 Wörter, Seiten 157-164
20,00 €
inkl MwSt




-
Erfasst eine objektschutzbezogene Videoüberwachung einer Unternehmenszentrale Bereiche, die von den Mitarbeitern täglich stark frequentiert werden (hier: zwei Haupteingänge bzw der Portierbereich), verarbeitet das eingesetzte Video-System auch Daten der Mitarbeiter und zwar Bilddaten, obwohl die zur Registrierung angemeldete Videoüberwachungsanlage des Unternehmens nicht primär darauf abzielt, Mitarbeiterdaten zu erfassen.
§ 50c DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen im Mitarbeiterbereich und schreibt die Vorabkontrolle vor. Die Art der zur Glaubhaftmachung für das Vorliegen einzelner Tatbestände des § 50a Abs 4 leg cit variiert je nach Überwachungssituation. Allenfalls notwendige Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG sind beizubringen.
Unterlässt der Auftraggeber und Anmelder der Videoüberwachung seiner Unternehmenszentrale die Vorlage einer die Kontrollmaßnahme gutheißenden Betriebsvereinbarung, verletzt er seine Verpflichtung nach § 50c Abs 1 letzter Satz DSG 2000 iVm § 96a ArbVG.
Gemäß § 20 Abs 3 DSG 2000 sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit iSd § 19 Abs 4 leg cit zu prüfen. Die Mangelhaftigkeit kann sich auch aus dem Fehlen des Betriebsvereinbarungsnachweises ergeben. Trägt die Behörde dem Auftraggeber nach § 20 Abs 4 DSG 2000 unter Hinweis auf § 20 Abs 5 leg cit auf, innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzunehmen, und entspricht der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht, ist die Registrierung der Meldung abzulehnen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- § 17 Abs 1 DSG
- BVwG, 13.07.2016, BVwG W101 2017257-1, Videoüberwachung Unternehmenszentrale (nrk)
- Datenverarbeitung
- ZIIR 2017, 157
- Meldepflicht
- Betriebsvereinbarung
- Videoüberwachung
- objektschutzbezogene
- § 96 ArbVG
- Betriebsrat
- § 20 Abs 5 DSG
- Medienrecht
- Betriebsstandort
- Verbesserungsauftrag
- Zustimmungserfordernis
- schutzwürdige Interessen
- § 50a DSG
- § 28 VwGVG
- § 96a ArbVG
- § 50c DSG
- § 20 Abs 4 DSG
- § 19 Abs 4 DSG
Erfasst eine objektschutzbezogene Videoüberwachung einer Unternehmenszentrale Bereiche, die von den Mitarbeitern täglich stark frequentiert werden (hier: zwei Haupteingänge bzw der Portierbereich), verarbeitet das eingesetzte Video-System auch Daten der Mitarbeiter und zwar Bilddaten, obwohl die zur Registrierung angemeldete Videoüberwachungsanlage des Unternehmens nicht primär darauf abzielt, Mitarbeiterdaten zu erfassen.
§ 50c DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen im Mitarbeiterbereich und schreibt die Vorabkontrolle vor. Die Art der zur Glaubhaftmachung für das Vorliegen einzelner Tatbestände des § 50a Abs 4 leg cit variiert je nach Überwachungssituation. Allenfalls notwendige Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG sind beizubringen.
Unterlässt der Auftraggeber und Anmelder der Videoüberwachung seiner Unternehmenszentrale die Vorlage einer die Kontrollmaßnahme gutheißenden Betriebsvereinbarung, verletzt er seine Verpflichtung nach § 50c Abs 1 letzter Satz DSG 2000 iVm § 96a ArbVG.
Gemäß § 20 Abs 3 DSG 2000 sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit iSd § 19 Abs 4 leg cit zu prüfen. Die Mangelhaftigkeit kann sich auch aus dem Fehlen des Betriebsvereinbarungsnachweises ergeben. Trägt die Behörde dem Auftraggeber nach § 20 Abs 4 DSG 2000 unter Hinweis auf § 20 Abs 5 leg cit auf, innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzunehmen, und entspricht der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht, ist die Registrierung der Meldung abzulehnen.
Redaktionelle Leitsätze
- § 17 Abs 1 DSG
- BVwG, 13.07.2016, BVwG W101 2017257-1, Videoüberwachung Unternehmenszentrale (nrk)
- Datenverarbeitung
- ZIIR 2017, 157
- Meldepflicht
- Betriebsvereinbarung
- Videoüberwachung
- objektschutzbezogene
- § 96 ArbVG
- Betriebsrat
- § 20 Abs 5 DSG
- Medienrecht
- Betriebsstandort
- Verbesserungsauftrag
- Zustimmungserfordernis
- schutzwürdige Interessen
- § 50a DSG
- § 28 VwGVG
- § 96a ArbVG
- § 50c DSG
- § 20 Abs 4 DSG
- § 19 Abs 4 DSG