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Thiele, Clemens

EuGH: Unzulässigkeit von Nachrichten in einer E-Banking Mailbox

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Nach Art 41 Abs 1 der RL 2007/64/EG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Art 42 der Richtlinie in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.

Informationen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine E-Banking-Website übermittelt, werden als im Sinn von Art 41 Abs 1 RL 2007/64/EG mitgeteilt angesehen, wenn mit einer solchen Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. Dies kann durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Zahlungsdienstnutzer üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien in einem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Nutzer geschlossenen Rahmenvertrag vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Nutzer auf der vom Zahlungsdienstleister oder einem von ihm beauftragten Administrator verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde.

Bloße Nachrichten in einer E-Banking Mailbox im Rahmen des E-Banking sind somit keine wirksamen Mitteilungen im Sinn der RL 2007/64/EG.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Zahlungsdienstegesetz
  • § 26 ZaDiG
  • EuGH, 25.01.2017, C-375/15, BAWAG/VKI
  • § 29 ZaDiG
  • dauerhafter
  • E-Banking
  • BAWAG
  • Datenträger
  • Onlinebanking
  • Art 36 Abs 1, Art 41 Abs 1 RL 2007/64/EG
  • § 11 ECG
  • § 12 ECG
  • Zahlungsdienstenutzer
  • ZIIR 2017, 185
  • Medienrecht
  • Mitteilung über Vertragsänderung
  • Zahlungsdienstleister
  • E-Banking Mailbox

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