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Doppelveräußerung oder -vermietung: Verurteilung zur Leistung nur bei reeller Chance auf deren Erbringung

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Im Falle einer Doppelveräußerung und -vermietung und allgemein dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen ist und die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen müsste, setzt die Verurteilung zur Leistung jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht hingegen praktisch mit Sicherheit fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. Die Beweislast trifft diesbezüglich denjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft. Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es muss vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen; dies allenfalls durch ein – noch nicht übermäßiges – finanzielles Angebot.

  • JBL 2013, 807
  • BG Graz-Ost, 17.11.2011, 211 C 271/09z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 430 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 29.08.2013, 8 Ob 108/12h
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 226 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • § 920 ABGB
  • LGZ Graz, 09.08.2012, 7 R 12/12d

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