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Keine Verpflichtung psychiatrischer Abteilungen zu einer ein Entweichen mit Sicherheit ausschließenden Verwahrung von Patienten

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Die gesetzeskonforme Umsetzung des Unterbringungsgesetzes (UbG) in Anstalten (psychiatrischen Abteilungen) ist sowohl mit als auch ohne die Einrichtung von geschlossen geführten Bereichen möglich.

Das UbG enthält für die erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung; eine solche ist jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen des UbG als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehung abzuleiten. Im Hinblick auf die anzustrebende Wiederherstellung der Freiheit und die Subsidiarität der Freiheitsbeschränkung ergibt sich daraus aber keine Verpflichtung zu einer ein Entweichen mit Sicherheit ausschließenden Verwahrung eines Patienten, dem unbeaufsichtigte Spaziergänge innerhalb des Anstaltsgeländes zulässigerweise erlaubt wurden.

  • OLG Wien, 26.03.2013, 14 R 18/13i
  • § 1 AHG
  • JBL 2013, 795
  • § 33 UbG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 18.07.2013, 1 Ob 109/13f
  • LGZ Wien, 30.11.2012, 32 Cg 15/10a
  • Arbeitsrecht

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