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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2013, Band 135

Grundsätze der actio pro socio grundsätzlich nicht auf Vereine übertragbar

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Die Grundsätze der actio pro socio können jedenfalls im Regelfall nicht auf den Verein übertragen werden. Vielmehr hat es dabei zu bleiben, dass nur der Verein seine Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis geltend machen kann. Eine qualifizierte Minderheit kann dies mittelbar (§ 5 Abs 2 VerG 2002) oder bei Ersatzansprüchen gegen Organwalter unmittelbar (§ 25 VerG 2002) erzwingen. Denkbar wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 25 VerG 2002 auf andere Ansprüche gegen Organwalter; eine Geltendmachung durch einzelne Mitglieder kommt aber nach der Systematik des Vereinsgesetzes keinesfalls in Betracht. Auch das Interesse von Mitgliedern auf Unterbleiben statutenwidrigen Verhaltens durch einzelne (hier nach den Behauptungen: ehemalige) Organwalter ist grundsätzlich innerhalb des vereinsrechtlichen Rechtsschutzsystems geltend zu machen. Es obliegt daher auch hier ausschließlich dem Verein, dieses – in Wahrheit sein eigenes – Interesse zu verfolgen; eine qualifizierte Minderheit kann nach § 5 Abs 2 VerG 2002 über eine einzuberufende Mitgliederversammlung (nur) mittelbar darauf hinwirken.

  • OGH, 18.06.2013, 4 Ob 18/13w
  • LGZ Wien, 29.06.2012, 56 Cg 120/10v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 25 VerG
  • JBL 2013, 798
  • OLG Wien, 25.10.2012, 16 R 201/12i
  • § 5 Abs 2 VerG
  • Arbeitsrecht

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