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Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung

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Anlass für ein Vorgehen nach § 27 Abs 4 WRG (Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung) ist ein wiederholtes Fehlverhalten des Konsensinhabers, das insgesamt auf eine in Bezug auf wasserrechtlich geschützte Güter „schädliche Neigung“ schließen lässt. Die Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung gelangt als ultima ratio zur Anwendung, wenn der Konsensinhaber durch die vorangehenden Maßnahmen (mit dem Charakter wiederholter Mahnungen unter Hinweis auf den ansonsten drohenden Rechtsverlust) nicht zu einem Wohlverhalten bewegt werden konnte.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 26.09.2013, 2011/07/0187
  • Arbeitsrecht
  • § 27 Abs 4 WRG
  • JBL 2013, 814

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