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Haftung bei Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes

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Der neu eingefügte Tatbestand eines Ersatzes zu Unrecht gewährter Vorschüsse (§ 22 Abs 1 UVG idF BGBl I 75/2009, FamRÄG 2009) legt den Größenschluss nahe, dass ein Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes erst recht eine Haftung begründet. Denn ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung erfindlich, so ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 22 Abs 1 UVG auszugehen und Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.

Eine iS des § 17 AußStrG versäumte Äußerung kann selbst bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung“ nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden.

  • OGH, 12.09.2013, 10 Ob 41/13x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 17 AußStrG
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Stainz, 09.11.2012, 1 Pu 40/09k
  • JBL 2013, 793
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Graz, 15.02.2013, 1 R 29/13m
  • § 22 Abs 1 UVG
  • Arbeitsrecht

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