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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2013, Band 135

Keine Stattgabe der Anfechtung der Volksbefragung vom 20. 01. 2013 betreffend die Einführung eines Berufsheeres und eines bezahlten freiwilligen Sozialjahres einerseits und die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht und des Z...

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das für die Anfechtung im VolksbefragungsG 1989 vorgesehene System der Unterstützungsunterschriften, insbesondere gegen die Voraussetzung einer Mindestanzahl von Unterstützungserklärungen iS von absoluten Zahlen für die einzelnen Landeswahlkreise bzw gegen das Erfordernis, als Unterstützungswilliger persönlich bei der Gemeindebehörde zu erscheinen.

Erstreckung der Prüfungskompetenz des VfGH auf das gesamte Verfahren zur Volksbefragung, zu dem insbesondere auch die Anordnung durch den Bundespräsidenten und der Beschluss des Nationalrates über den Gegenstand und die Fragestellung der Volksbefragung zählen.

Zulässigkeit der Volksbefragung auch in einer Angelegenheit der Bundesverfassungsgesetzgebung: Der Begriff der Bundesgesetzgebung iS des Art 49b Abs 1 B-VG erfasst auch Angelegenheiten der Bundesverfassungsgesetzgebung, zumal der Vergleich mit Volksbegehren und Volksabstimmung gegen einen Ausschluss bundesverfassungsrechtlicher Materien spricht.

Zulässigkeit der Fragestellung: Der als Wehrersatzdienst verpflichtend zu leistende Zivildienst ist schon von Verfassungs wegen mit der allgemeinen Wehrpflicht verknüpft; die Herstellung des Zusammenhanges zwischen diesen Elementen in alternativen Lösungsvorschlägen ist im Rahmen der zu beurteilenden Fragestellung zulässig.

Dahingestellt bleibt mangels Einflusses auf das Ergebnis der Volksbefragung, ob die als „Amtliche Mitteilung“ bezeichneten Schreiben bestimmter Gemeinden bzw Bürgermeister eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellen.

  • Art 141 Abs 3 B-VG
  • § 16 VolksbefragungsG
  • Art 9a Abs 3 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2013, 781
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • VfGH, 28.06.2013, WIII 2/2013
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 49b B-VG
  • Arbeitsrecht
  • § 42 NRWO
  • Art 9a Abs 4 B-VG

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