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Elektronisch überwachter Hausarrest – Deutschkenntnisse
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 614 Wörter
- Seiten 79-80
- https://doi.org/10.33196/jst202001007901
20,00 €
inkl MwStDie Voraussetzung des § 156b Abs 1 und Abs 2 StVG iVm § 3 Z 10 HausarrestV ist nur insofern als erfüllt anzusehen, als ein Dritter bereit ist, den Verurteilen täglich zur Arbeit zu bringen und von dort wieder abzuholen, derjenige überdies bereit und in der Lage ist, im Falle einer Kontaktaufnahme durch die Überwachungszentrale mit dieser zu kommunizieren, und schließlich auch am Arbeitsplatz stets eine der deutschen Sprache ausreichend mächtige Person in Rufweite des Verurteilten zur Verfügung ist, welche wiederum bereit und in der Lage ist, im Falle einer Kontaktaufnahme durch die Überwachungszentrale mit dieser zu kommunizieren.
- § 156b Abs 1 StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- LG Innsbruck, 25.09.2019, 2 Bl 13/19h
- § 156b Abs 2 StVG
- JST-Slg 2020/13
- § 3 Z 10 HausarrestV idF (BGBl II 2010/279)
- § 156c Abs 1 Z 4 StVG
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