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Zur besonderen Erniedrigung des Opfers – Konkurrenzfragen bei unmündigen Opfern
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 7
- Judikatur, 168 Wörter
- Seiten 84-84
- https://doi.org/10.33196/jst202001008402
20,00 €
inkl MwStDer Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst. Denn während die Erfolgsqualifikationen von § 201 erster Fall StGB und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (schwere Körperverletzung) jeweils dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, schützen, ein unterschiedlicher Unwertgehalt der Tat demnach nur in den jeweiligen Grundtatbeständen (§ 201 Abs 1 StGB bzw § 206 Abs 1 StGB) zum Ausdruck kommt, wird der Unwertgehalt einer besonders erniedrigenden Vergewaltigung durch die Unmündigkeit oder die (im Fall des § 205 StGB) aktuell zustandsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung (und insofern erhöhte Schutzbedürftigkeit) des Opfers noch gesteigert.
- § 206 Abs 3 Fall 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 21.05.2019, 14 Os 12/19z, (RS0132689)
- JST-Slg 2020/7
- § 201 Abs 2 Fall 4 StGB
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